LAG Köln - Beschluss vom 10.10.2016
2 Ta 217/16
Normen:
RVG § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BVGa 3/16

Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Übernahme der Kosten einer Schulung für mehrere Betriebsratsmitglieder

LAG Köln, Beschluss vom 10.10.2016 - Aktenzeichen 2 Ta 217/16

DRsp Nr. 2016/18194

Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Übernahme der Kosten einer Schulung für mehrere Betriebsratsmitglieder

Nimmt eine beantragte Einstweilige Verfügung die Hauptsache vorweg, ist ein Abschlag wegen der mangelnden Rechtskraft nicht angemessen. Da sich sowohl die Schulungskosten, als auch die aufzuwenden Lohnkosten als Zahlenwert darstellen lassen, ist dieser Wert zugrunde zu legen. Ein Rückgriff auf den Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG ist nicht erforderlich. Geht es um die Schulung mehrerer Betriebsratsmitglieder ist ein Abschlag trotz gleichartiger Anträge nicht vor zu nehmen. Letztlich löst jedes BR-Mitglied für sich die Prüfung der Angemessenheit der Kostenübernahme aus.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.06.2016 - Az. 8 BVGa 3/16 - abgeändert und der Gegenstandwert für das Verfahren auf 3.090,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23;

Gründe

I.: Die Beteiligten stritten im Einstweiligen Verfügungsverfahren darum, ob die Arbeitgeberin verpflichtet war, für drei Betriebsratsmitglieder die Kosten der Teilnahme an einer Schulung zu übernehmen, sowie die Betriebsratsmitglieder für die dreitägige Dauer der Schulung von der Arbeitsleistung bezahlt freizustellen.