LAG Köln - Beschluss vom 03.03.2016
4 Ta 27/16
Normen:
RVG § 23; RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 04.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 4/15

Streitwert eines Antrags auf Freistellung eines Gesamtbetriebsratsmitglieds zum Besuch einer Gesamtbetriebsratssitzung

LAG Köln, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 27/16

DRsp Nr. 2016/5354

Streitwert eines Antrags auf Freistellung eines Gesamtbetriebsratsmitglieds zum Besuch einer Gesamtbetriebsratssitzung

Der Streitwert für einen Antrag auf Freistellung eines Gesamtbetriebsratsmitglieds zum Besuch einer Gesamtbetriebsratssitzung ist nicht mit dem für die Zeit der Freistellung zu zahlenden Entgelt, sondern nach den Vorschriften des § 23 Abs. 3S. 2 RVG festzusetzen (hier in einem einstweiligen Verfügungsverfahren:2.500,00 €).

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.01.2016 abgeändert:

Der Streitwert wird auf 2637,00 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23; RVG § 33;

Gründe

I.

Der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts betrifft den Wert eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren mit folgenden Anträgen:

1.

Die Beteiligte zu 3) wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, die Kosten für die Anreise der Beteiligten zu 2) zu der am 02.07.2015 in H , G -Straße 1, stattfindenden Sitzung des Gesamtbetriebsrats in Höhe der Kosten einer Bahnfahrt 2. Klasse zu übernehmen.

2.