Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2014 wird zurückgewiesen.
I. Personelle Einzelmaßnahmen nach §§ 99, 100, 101 sind streitwertmäßig als nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten zu behandeln (vgl. Streitwertkatalog in der Fassung vom 5. April 2016, II. 13.1). Als Anhaltspunkt für die Bewertung der Mitbestimmung bei der Einstellung werden alternativ der Hilfswert gemäß § Abs. S. 2 oder die Regelung des § Abs. S. 1 , wobei eine Orientierung am zweifachen Monatsverdienst vorgenommen wird, aufgeführt (Streitwertkatalog 13.2.1 und 13.2.2).
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