LAG Köln - Beschluss vom 19.08.2016
4 Ta 177/16
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 285/13

Streitwert eines Antrags auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers als erteilt gilt, hilfsweise, die Zustimmung zur Einstellung zu ersetzen

LAG Köln, Beschluss vom 19.08.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 177/16

DRsp Nr. 2016/16556

Streitwert eines Antrags auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers als erteilt gilt, hilfsweise, die Zustimmung zur Einstellung zu ersetzen

Beantragt der Arbeitgeber festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers mangels eines ordnungsgemäßen Widerspruchs als erteilt gilt, und hilfsweise, für den Fall eines doch ordnungsgemäßen Widerspruchs, die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung zu ersetzen, so ist der Streitwert einheitlich für beide Anträge, mit denen im Wesentlichen das gleiche Interesse verfolgt wird, nach dem Hilfswert festzusetzen (vgl. LAG Köln, 16.02.2008 - 9 Ta 537/08 - [...]).

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

I. Personelle Einzelmaßnahmen nach §§ 99, 100, 101 sind streitwertmäßig als nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten zu behandeln (vgl. Streitwertkatalog in der Fassung vom 5. April 2016, II. 13.1). Als Anhaltspunkt für die Bewertung der Mitbestimmung bei der Einstellung werden alternativ der Hilfswert gemäß § Abs. S. 2 oder die Regelung des § Abs. S. 1 , wobei eine Orientierung am zweifachen Monatsverdienst vorgenommen wird, aufgeführt (Streitwertkatalog 13.2.1 und 13.2.2).