LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.07.2014
1 Ta 85/14
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda - 3 Ca 502/13 - 24.01.2014,

Streitwert einer mit einem allgemeinen Feststellungsantrag verbundenen Kündigungsschutzklage

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 85/14

DRsp Nr. 2015/2342

Streitwert einer mit einem allgemeinen Feststellungsantrag verbundenen Kündigungsschutzklage

Wird ein allgemeiner Feststellungsantrag neben einem Kündigungsschutzantrag gestellt, hat er keinen zusätzlichen Wert, wenn kein konkreter Beendigungstatbestand im Raum steht (siehe I. Nr. 17.2 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9. Juli 2014, veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung, abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.).

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 24. Januar 2014 - 3 Ca 502/13 - aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren und für den Vergleich auf jeweils € 2.250,00 festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Bezirksrevisors hat Erfolg.

Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung der Beklagten vom 26. September 2013 gewandt verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Das Bruttogehalt der Klägerin bei der Beklagten betrug zum damaligen Zeitpunkt monatlich € 750,00. Der Klägerin wurde für ihre Klage antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt.