Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 24. Januar 2014 - 3 Ca 502/13 - aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren und für den Vergleich auf jeweils € 2.250,00 festgesetzt.
I.
Die Beschwerde des Bezirksrevisors hat Erfolg.
Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung der Beklagten vom 26. September 2013 gewandt verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Das Bruttogehalt der Klägerin bei der Beklagten betrug zum damaligen Zeitpunkt monatlich € 750,00. Der Klägerin wurde für ihre Klage antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt.
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