Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.12.2016 - 14 Ca 6651/15 - wird zurückgewiesen.
I. Das Arbeitsgericht hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass der Streitwertkatalog 2014 in Gliederungspunkt I Nr. 8 für Streitigkeiten über Arbeitszeitveränderung eine Bewertung entsprechend Gliederungspunkt I Nr. 4 vorsieht. Danach bewegt sich der Streitwert zwischen einer Monatsvergütung und einem Vierteljahresentgelt je nach dem Grad der Vertragsänderung.
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