LAG Köln - Beschluss vom 04.04.2016
4 Ta 50/16
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6651/15

Streitwert einer Klage betreffend die Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit

LAG Köln, Beschluss vom 04.04.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 50/16

DRsp Nr. 2016/8120

Streitwert einer Klage betreffend die Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit

Für eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung zur Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit kann ein Streitwert zwischen einer Monatsvergütung und einem Vierteljahresentgelt festgesetzt werden.

Die Festsetzung des Streitwerts auf 1/4-Jahresentgelt bewegt sich zwar an der oberen Grenze, begegnet aber keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.12.2016 - 14 Ca 6651/15 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

I. Das Arbeitsgericht hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass der Streitwertkatalog 2014 in Gliederungspunkt I Nr. 8 für Streitigkeiten über Arbeitszeitveränderung eine Bewertung entsprechend Gliederungspunkt I Nr. 4 vorsieht. Danach bewegt sich der Streitwert zwischen einer Monatsvergütung und einem Vierteljahresentgelt je nach dem Grad der Vertragsänderung.