LAG Köln - Beschluss vom 13.05.2015
7 Ta 115/15
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 42 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 19/15

Streitwert einer Klage auf zukünftig zu erbringende Energiepreisvergünstigungen

LAG Köln, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 7 Ta 115/15

DRsp Nr. 2015/19811

Streitwert einer Klage auf zukünftig zu erbringende Energiepreisvergünstigungen

§ 42 Abs. 3 S.1, letzter Halbs. GKG findet auch dann Anwendung, wenn der zusammen mit einer Klage auf künftige wiederkehrende Leistungen eingeklagte Betrag bei Klageerhebung bereits fälliger Rückstände höher ist als der nach § 42 Abs.1 S.1 GKG anzusetzende Wert des Dreijahres-Bezugsraums.

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass der Arbeitgeber auch in Zukunft verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer Energiepreisvergünstigungen zu gewähren, bemisst sich gem. § 42 Abs. 1 S. 1 GKG nach dem dreifachen Jahresbetrag der Vergünstigungen reduziert um einen Abschlag von 20%, da es sich um einen nicht der Vollstreckung zugänglichen Feststellungsantrag handelt.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters vom 17.02.2015 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.02.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 42 Abs. 1;

Gründe