Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 1. Juli 2015 -
Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 72.000,- €, der Streitwert für den Vergleich auf 72.200,-- € festgesetzt.
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