LAG Köln - Beschluss vom 19.08.2015
4 Ta 258/15
Normen:
§ 42 Abs. 3 GKG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5655/14

Streitwert einer Klage auf Feststellung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses sowie auf künftige Zahlung des monatlichen Entgelts

LAG Köln, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 258/15

DRsp Nr. 2015/16274

Streitwert einer Klage auf Feststellung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses sowie auf künftige Zahlung des monatlichen Entgelts

Wird neben einem Feststellungsantrag auf Bestand des Arbeitsverhältnisses ein Leistungsantrag auf künftige Zahlung des monatlichen Entgelts gestellt, so sind beide Anträge mit insgesamt einem Vierteljahresbezug zu bewerten, wenn die künftigen Ansprüche allein von der Frage der wirksamen Beendigung abhängen (wie LAG Köln, 29.05.2006 - 11 (14) Ta 110/06).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 1. Juli 2015 - 8 Ca 5655/14 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 72.000,- €, der Streitwert für den Vergleich auf 72.200,-- € festgesetzt.

Normenkette:

§ 42 Abs. 3 GKG;

Gründe