Die Beschwerde der Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14. Februar 2017, Az.
I.
Die beklagte Bundesrepublik begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gebührenstreitwerts für die erste Instanz.
Der Kläger beantragte mit seiner Klage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn in der Zeit vom 01.11.2015 bis 31.01.2018 Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (
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