LAG Köln - Beschluss vom 12.01.2015
7 Ta 394/14
Normen:
§ 23 RVG; § 42 GKG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4578/14

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer aus formaler Vorsorge ausgesprochenen Wiederholungskündigung

LAG Köln, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen 7 Ta 394/14

DRsp Nr. 2015/14872

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer aus formaler Vorsorge ausgesprochenen Wiederholungskündigung

Eine zwei Monate nach der ersten Kündigung aus formaler Vorsorge ausgesprochene Wiederholungskündigung, die das Arbeitsverhältnis zwei Monate später beenden würde als die ursprüngliche Kündigung, ist mit zwei Monatsgehältern zu bewerten.

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde der Beklagten hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.08.2014 teilweise abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren bis

zum 22.07.2014 beträgt 12.534,87 €;

für das weitere Verfahren

bis zum 03.08.2014 16.713,16 €;

für das Verfahren ab dem

04.08.2014 25.069,58 €;

Der Streitwert für den Vergleich vom 11.08.2014 beträgt 29.248,03 €.

Die weitergehende Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 23 RVG; § 42 GKG;

Gründe

Die zulässige Streitwertbeschwerde ist teilweise begründet.