LAG Düsseldorf - Beschluss vom 09.02.2009
6 Ta 53/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1; GKG § 48 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 3; TV ATZ NRW § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1149/08

Streitwert einer Klage auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 53/09

DRsp Nr. 2009/6941

Streitwert einer Klage auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages

1. Der Streitwert einer Klage auf Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an der Begründung des Altersteilzeitverhältnisses und beträgt regelmäßig nach den Grundsätzen der Bewertung einer Änderungsschutzklage mit Vorbehalt zwei Monatsentgelte. 2. Zielt eine Altersteilzeit-Vereinbarung nicht nur auf die Änderung der Arbeitszeit- und die Vergütungsbedingungen, sondern zugleich auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, muss der Streitwert dem einer Bestandsschutzklage (3 Monatsentgelte) entsprechen.

Tenor:

Die Beschwerde der Rechtsanwälte Q.-E. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 17.12.2008 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1; GKG § 48 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 3; TV ATZ NRW § 2;

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Bewertung einer Klage auf Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrages möglichst im Blockmodell auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ NRW) für die Dauer von insgesamt zehn Jahren.