Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Arbeitsgericht die auf Widerruf und Entfernung von zwei Abmahnungen gerichteten Anträge des Klägers mit zwei Bruttomonatsverdiensten in Höhe von (2 mal 1.700,-- =) 3.400,-- EUR bewertet und zur Begründung ausgeführt, Entfernungs- und Widerrufsanspruch seien auf Grund wirtschaftlicher Identität einheitlich mit einem Monatseinkommen zu bewerten.
Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde mit der Begründung, mit dem Antrag auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte einerseits und dem Widerrufsbegehren andererseits würden unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgt.
Das Arbeitsgericht München hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15. September 2006 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht München vorgelegt.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, da ein Rechtsfehler in dem Beschluss des Arbeitsgerichts München nicht zu erkennen ist.
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