LAG Köln - Beschluss vom 22.07.2011
9 Ta 213/11
Normen:
BetrVG § 99; GKG § 42 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 281/10

Streitwert des Zustimmungsersetzungsverfahrens [Eingruppierung eines Arbeitnehmers]

LAG Köln, Beschluss vom 22.07.2011 - Aktenzeichen 9 Ta 213/11

DRsp Nr. 2012/3589

Streitwert des Zustimmungsersetzungsverfahrens [Eingruppierung eines Arbeitnehmers]

1. Der Streitwert für ein Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers ist analog § 42 Abs. 3 S. 2 GKG mit dem dreifachen Jahresbetrag der in Frage kommenden Vergütungsdifferenz mit einem Abschlag von 1/5 zu bewerten. 2. Bei Parallelverfahren ist es geboten, das Ausgangsverfahren mit diesem Betrag und die weiteren Verfahren mit einem zusätzlichen Abschlag von 1/3 zu bewerten.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Juni 2011 -5 BV 281/10- dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert EUR 154.723,20 beträgt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 99; GKG § 42 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist im erkannten Umfang begründet.

Die vom Arbeitsgericht nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu treffende Ermessensentscheidung bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts erfolgte nicht fehlerfrei.