LAG Köln - Beschluss vom 05.03.2015
12 Ta 410/14
Normen:
RVG § 23; BetrVG § 87;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 80/13

Streitwert der anwaltlichen Tätigkeit bei einem Antrag des Betriebsrats auf Unterlassen der Anordnung, Annahme oder Bildung von Überstunden

LAG Köln, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen 12 Ta 410/14

DRsp Nr. 2015/8272

Streitwert der anwaltlichen Tätigkeit bei einem Antrag des Betriebsrats auf Unterlassen der Anordnung, Annahme oder Bildung von Überstunden

Einzelfall zur Streitwertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit bei einem Antrag auf Unterlassen der mitbestimmungswidrigen Anordnung, Annahme oder Bildung von Überstunden.

1. Bezweckt der Betriebsrat ein Verbot der einseitigen Mehrarbeitsanordnung, so muss sich der Streitwert daran orientieren, dass es dem Betriebsrat nicht um die Unterbindung von Mehrarbeit, sondern um die Wahrung seines Mitbestimmungsrechts geht. 2. Hat der Arbeitgeber in einer beachtlichen Zahl von einschlägigen Fällen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats über einen längeren Zeitraum missachtet, so kommt dem auf eine Unterlassung gerichteten Beschlussverfahren eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies führt regelmäßig zu einer Vervielfältigung des Ausgangswert von 4.000 EUR (hier: auf 20.000 EUR).

Tenor

1.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) vom 24. November 2014 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 6. November 2014 - 1 BV 80/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG § 23; BetrVG § 87;

Gründe

I.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit.