LAG Thüringen - Beschluss vom 27.07.1999
8 Ta 82/99
Normen:
BRAGO § 8 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 39
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 11.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 21/97

Streitwert: Betriebsverfassungsrechtliches Beschlussverfahren

LAG Thüringen, Beschluss vom 27.07.1999 - Aktenzeichen 8 Ta 82/99

DRsp Nr. 2002/15214

Streitwert: Betriebsverfassungsrechtliches Beschlussverfahren

»Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung der Kostenbeschwerdekammer (vgl. nur Beschluss vom 21. Januar 1997, 8 Ta 137/96, LAG § 8 BRAGO Nr. 34 = JurBüro 1997, 420) kann es angemessen sein, den Wert eines Antrages eines Betriebsrates der Deutschen Bahn AG auf Feststellung, dass er berechtigt ist, Betriebsversammlungen als Vollversammlungen statt - wie vom Arbeitgeber zugestanden - nur als Teilversammlungen durchzuführen, mit einem Betrag auf 8.000 DM anzusetzen.«

Normenkette:

BRAGO § 8 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Beschwerde gegen die Höhe des vom Arbeitsgerichts festgesetzten Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das vorausgegangene erstinstanzliche betriebsverfassungsrechtliche Beschlussverfahren.

In diesem Verfahren forderte sein Auftraggeber, der Betriebsrat des Betriebshofes ..., die Feststellung, daß er berechtigt sei, Betriebsversammlungen einzuberufen, und daß die Antragsgegnerin verpflichtet sei, die entstandenen Rechtsanwaltskosten für das vorliegende Verfahren wie auch für ein zuvor erledigtes Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu tragen.