Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) hat zu einem geringen Teil Erfolg.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde allgemein gegen die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, wonach bei Verfahren nach §§ 99 ff. BetrVG bei der Wertfestsetzung von § 12 Abs. 7 ArbGG auszugehen ist. An dieser Rechtsprechung ist jedoch trotz der Ausführungen der Antragstellerin und der von ihr überreichten abweichenden Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte festzuhalten.
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