LAG Düsseldorf - Beschluss vom 28.02.2011
2 Ta 81/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 2 (analog);
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 61/10

Streitwert bei Zustimmungsersetzungsverfahren

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 81/11

DRsp Nr. 2012/18283

Streitwert bei Zustimmungsersetzungsverfahren

1. Streitwert bei Zustimmungsersetzungsverfahren des Arbeitgebers gem. § 99 IV BetrVG bei Eingruppierung/Umgruppierung: 3-facher Jahresbetrag der Vergütungsdifferenz analog § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG abzüglich 25 %. 2. 20 % des Wertes zu 1 bei "Widerantrag" des Betriebsrates auf Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte Burgmer u. a. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 11.01.2011 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2 S. 2 (analog);

Gründe

I.

Die Arbeitgeberin, die ein Finanzdienstleister für private Kunden mit Schwerpunkt bei der Absatzfinanzierung von Konsumgütern, vor allem der Finanzierung von Kraftfahrzeugen ist und rd. 1.800 Mitarbeiter beschäftigt, hat im Ausgangsverfahren die Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiterin H. gemäß dem Spruch der Einigungsstelle vom 29.06.2009 über die Schaffung eines neuen Gehaltssystems in Level III (Kreditsachbearbeiter/Kreditreferent) beantragt.

Die Notwendigkeit der Eingruppierung ergab sich aus der Umsetzung des Einigungsstellenspruchs vom 29.06.2009.

Der Betriebsrat hat der vorgesehenen Eingruppierung widersprochen, weil er der Auffassung ist, dass die Mitarbeiterin höher einzugruppieren sei.