LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.02.2003
3 Ta 14/03
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 3 ; GKG § 17 Abs. 3 ; GKG § 17 Abs. 4 ; GKG § 25 Abs. 2 ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 3 ; ZPO § 829 ; ZPO §§ 850 ff. ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 03.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 11888/01

Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen: § 12 Abs. 7 Satz 2 und 3 ArbGG gilt unabhängig davon, ob die Forderungen in der Vergangenheit fällig geworden sind oder erst in der Zukunft fällig werden

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 3 Ta 14/03

DRsp Nr. 2003/9409

Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen: § 12 Abs. 7 Satz 2 und 3 ArbGG gilt unabhängig davon, ob die Forderungen in der Vergangenheit fällig geworden sind oder erst in der Zukunft fällig werden

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 3 ; GKG § 17 Abs. 3 ; GKG § 17 Abs. 4 ; GKG § 25 Abs. 2 ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 3 ; ZPO § 829 ; ZPO §§ 850 ff. ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 03. Januar 2003 nach § 25 Abs. 2 GKG.