LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.07.2013
1 Ta 182/13
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6256/12

Streitwert bei WeiterbeschäftigungsantragBedingter Klageantrag für den Fall des Scheiterns der Güteverhandlung Auslegung des Antrags

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.07.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 182/13

DRsp Nr. 2013/21487

Streitwert bei WeiterbeschäftigungsantragBedingter Klageantrag für den Fall des Scheiterns der Güteverhandlung Auslegung des Antrags

Kündigt der Kläger neben einem Kündigungsschutzantrag für den Fall des Scheiterns des Gütetermins an zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, ihn weiterzubeschäftigen und endet der Rechtsstreit im Kammertermin durch Vergleich, ist der Klageantrag auf Weiterbeschäftigung werterhöhend zu berücksichtigen. Ein solcher Antrag stellt einen unbedingten Antrag dar, der wie der Weiterbeschäftigungsantrag mit dem Betrag einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten ist. Mit einem solchen Antrag wird kein grundsätzlich unzulässiger bedingter Antrag gestellt, wenn der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu seiner Weiterbeschäftigung für den Fall der Erfolglosigkeit der Güteverhandlung begehrt. Es handelt sich nicht um eine willkürliche und unzulässige Bedingung (Hess. LAG vom 6. Mai 2013 - 1 Ta 105/13 n.v.). Innerhalb eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses kann eine Prozesshandlung anerkanntermaßen von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden und das innerprozessuale Ereignis, auf das abgestellt wird, kann keineswegs nur eine gerichtliche Entscheidung sein.