LAG Köln - Beschluss vom 31.05.2010
7 Ta 17/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 6229/09

Streitwert bei vergleichsweiser Freistellungsregelung

LAG Köln, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 17/10

DRsp Nr. 2010/17809

Streitwert bei vergleichsweiser Freistellungsregelung

1. Richtet sich ein in einer Kündigungsschutzklage gestellter (Weiter-) Beschäftigungsantrag (auch) gegen eine Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist, rechtfertigt dies die Bewertung mit zwei Bruttomonatseinkommen. 2. Regeln die Parteien in einem solchen Fall in einem späteren Vergleich auch die Freistellungsfrage, liegt darin ein Vergleichsmehrwert schon deshalb nicht begründet, weil die Freistellung schon Streitgegenstand des Verfahrens ist. 3. Auch eine Vergleichsregelung, die es dem Arbeitnehmer erlaubt, das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Beendigungstermin gegen Erhöhung der vereinbarten Abfindung vorzeitig zu beenden, löst keinen Vergleichsmehrwert aus (LAG Köln v. 12.2.2010, 7 Ta 363/09).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägervertreters hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.11.2009 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 17.235,20 -, der Streitwert für den Vergleich dementsprechend auf 26.682,24 - festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe

Die zulässige Streitwertbeschwerde des anwaltlichen Klägervertreters ist nur teilweise begründet.