Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu zwei wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.03.2021 - AZ. 5 BVGa 4/21 - abgeändert und der Gegenstandswert auf 163.149,58 € festgesetzt.
I. In der Hauptsache begehrte der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung die Übernahme der Kosten einer Betriebsvollversammlung, die am 12.03.2021 in der L A in K stattfinden sollte. Die Arbeitgeberin hatte dem widersprochen, da während der Planungsphase der Betriebsversammlung unklar war, ob die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine solche Vollversammlung zum geplanten Versammlungszeitpunkt ermöglichen würde.
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