LAG Köln - Beschluss vom 10.05.2021
2 Ta 48/21
Normen:
RVG § 23; RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 4/21

Streitwert bei Streit über Durchführung der Betriebsversammlung in Präsenz oder virtuellDifferenz der Kosten für Betriebsversammlung in Präsenz oder virtuell als Streitwert für einstweiliges Verfügungsverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 10.05.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 48/21

DRsp Nr. 2021/9298

Streitwert bei Streit über Durchführung der Betriebsversammlung in Präsenz oder virtuell Differenz der Kosten für Betriebsversammlung in Präsenz oder virtuell als Streitwert für einstweiliges Verfügungsverfahren

Streitwert bei Mehrkosten einer Betriebsvollversammlung gegenüber einer virtuellen Betriebsversammlung

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu zwei wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.03.2021 - AZ. 5 BVGa 4/21 - abgeändert und der Gegenstandswert auf 163.149,58 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23; RVG § 33;

Gründe

I. In der Hauptsache begehrte der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung die Übernahme der Kosten einer Betriebsvollversammlung, die am 12.03.2021 in der L A in K stattfinden sollte. Die Arbeitgeberin hatte dem widersprochen, da während der Planungsphase der Betriebsversammlung unklar war, ob die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine solche Vollversammlung zum geplanten Versammlungszeitpunkt ermöglichen würde.