LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.08.2013
1 Ta 125/13
Normen:
RFG § 33; GVG § 42 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 136/12

Streitwert bei Mehrvergleich - Vergleich über reine Volllzugsregelungen - deklatorische Vollzugsregelungen ohne Vollstreckungsmöglichkeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.08.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 125/13

DRsp Nr. 2013/21468

Streitwert bei Mehrvergleich - Vergleich über reine Volllzugsregelungen - deklatorische Vollzugsregelungen ohne Vollstreckungsmöglichkeit

Werden in einem Vergleich im Wesentlichen unstreitige Ansprüche mit geregelt, so sind hierfür nach der nunmehr von der Beschwerdekammer vertretenen Rechtsauffassung im Hinblick auf das Titulierungsinteresse 20 % des normalen Wertes des Anspruches anzusetzen. Allerdings wird an der Auffassung festgehalten, dass reine Vollzugsregelungen, die in einem Vergleich einbezogen werden, im Hinblick auf die gesetzliche Intention des § 42 Abs. 23 GKG, den Gebührenwert aus sozialen Gründen eng zu limitieren, bei der Berechnung des Vergleichsmehrwerts außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Hess. LAG vom 23. April 1999 - 15/6 Ta 426/98, NZA-RR 1999, 382). Deshalb sind reine Vollzugsregelungen, die die zentrale Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dessen Fortsetzung lediglich pauschal umsetzen und flankieren, speziell hinsichtlich der Vergütung, ohne dass es betreffend dieser Zusatzregelungen Streitpunkte gegeben hat, nicht separat und zusätzlich zu bewerten. Dies gilt insbesondere, wenn die Vergleichsregelung nicht einmal in Gestalt einer der Vollstreckung zugänglichen Verpflichtung, sondern als bloß deklaratorische Vollzugsregelung vereinbart worden ist.