LAG Köln - Beschluss vom 16.10.2007
9 Ta 298/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 380
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2669/05

Streitwert bei mehreren Beendigungstatbeständen - keine Werterhöhung durch allgemeinen Feststellungsantrag - Berücksichtigung eines Hilfsanspruchs auf Sozialplanabfindung - Gegenstandswert für Klage auf Weiterbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreits

LAG Köln, Beschluss vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 298/07

DRsp Nr. 2008/4259

Streitwert bei mehreren Beendigungstatbeständen - keine Werterhöhung durch allgemeinen Feststellungsantrag - Berücksichtigung eines Hilfsanspruchs auf Sozialplanabfindung - Gegenstandswert für Klage auf Weiterbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreits

»1. Bei mehreren Beendigungstatbeständen (Befristungen/Kündigungen) ist der Wert der Klage, die den ersten Beendigungstatbestand betrifft, mit drei Monatsbezügen und der Wert der Klage, die den späteren Beendigungstatbestand betrifft, nach der Zeitdifferenz zwischen den Beendigungstatbeständen zu bemessen (Anschluss an LAG Köln, Beschlüsse vom 8.3.1989 - 5 Ta 3/89 -, 23.4.1999 - 10 Ta 69/99 -, 29.12.2006 - 3 Ta 409/06 -). 2. Der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte Antrag auf allgemeine Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, erhöht den Gegenstandswert nicht (Anschluss an LAG Köln, Beschlüsse vom 29.2.2000 - 5 Ta 57/00 -, 28.7.2000 - 6 Ta 171/00 -, 29.5.2006 - 11 (14) Ta 110/06 -). 3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Sozialplanabfindung ist gesondert zu berücksichtigen, da er nicht der Regelung des § 42 Abs. 4 GKG unterfällt (Anschluss an LAG Köln, Beschlüsse vom 16.9.2004 - 5 Ta 290/04 -, 12.5.2005 - 3 Ta 142/05 -).