LAG Nürnberg - Beschluss vom 22.11.2010
4 Ta 31/10
Normen:
GKG § 42; GKG § 63; GKG § 68;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3920/09

Streitwert bei mehrere Kündigungsschutzanträgen in demselben Verfahren

LAG Nürnberg, Beschluss vom 22.11.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 31/10

DRsp Nr. 2010/22502

Streitwert bei mehrere Kündigungsschutzanträgen in demselben Verfahren

Das Erstgericht handelt bei der Streitwertbemessung nicht ermessensfehlerhaft, wenn es auch dann von einem Bestandsstreit der Parteien i.S.v. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ausgeht und die dort geregelte Obergrenze beachtet, wenn in demselben Rechtsstreit mehrere Folgekündigungen angegriffen werden, die zu erheblich späteren Entlassungsterminen und aus völlig anders gearteten Gründen das Arbeitsverhältnis beenden sollen als die streitgegenständliche erste Kündigung.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 16.12.2009, Az.: 6 Ca 3920/09, in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 09.03.2010, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42; GKG § 63; GKG § 68;

Gründe:

I. Die bei der Beklagten seit August 1998 gegen ein Bruttomonatsgehalt von EUR 1.480,89 beschäftigte Klägerin hat gegen die ordentliche krankheitsbedingte Kündigung der Beklagten vom 28.04.2009 zum 31.07.2009 Kündigungsschutzklage erhoben.