Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 16.12.2009, Az.:
I. Die bei der Beklagten seit August 1998 gegen ein Bruttomonatsgehalt von EUR 1.480,89 beschäftigte Klägerin hat gegen die ordentliche krankheitsbedingte Kündigung der Beklagten vom 28.04.2009 zum 31.07.2009 Kündigungsschutzklage erhoben.
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