Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Erstgericht hat den Streitwert zu Recht auf 4.800,- Euro festgesetzt. Entgegen der Ansicht der Klägervertreter ist es nicht zu beanstanden, dass punktueller Kündigungsschutzantrag und allgemeiner Feststellungsantrag nicht zu einer Erhöhung des in § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG angeführten Wertes führen.
1. Die Festsetzung des Verfahrenswertes richtet sich nach §§ 9 BRAGO,
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