LAG Nürnberg - Beschluss vom 13.07.2006
6 Ta 102/06
Normen:
GKG § 25 § 42 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1622/05

Streitwert bei Kündigungsschutzklage gegen Insolvenzverwalter und Fortsetzungsklage gegen Betriebsübernehmer - gesonderte Streitwertfestsetzung bei mehreren Beteiligten

LAG Nürnberg, Beschluss vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 102/06

DRsp Nr. 2006/28055

Streitwert bei Kündigungsschutzklage gegen Insolvenzverwalter und Fortsetzungsklage gegen Betriebsübernehmer - gesonderte Streitwertfestsetzung bei mehreren Beteiligten

»1. Die Streitwertfestsetzung auf 3 Bruttomonatsgehälter unter Berücksichtigung der Wertbegrenzung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ist nicht zu beanstanden, auch wenn der Kläger neben dem gegen den kündigenden Insolvenzverwalter gerichteten Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung den behaupteten Betriebsübernehmer auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bei diesem verklagt hat.2. Sind auf Kläger- oder Beklagtenseite mehrere Personen beteiligt, so ist der Streitwert für diese Personen gegebenenfalls unterschiedlich festzusetzen.«

Normenkette:

GKG § 25 § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts, den Streitwert auf vier Monatsgehälter festzusetzen, soweit die vom Kläger geltend gemachten Streitgegenstände betroffen sind, ist nicht zu beanstanden.