Die Beschwerde vom 14.11.2012 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.10.2012 -
Die nach §
Gemäß § 3 ZPO ist der Wert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu ermitteln. Die Festsetzung des Arbeitsgerichts in Höhe von 4.000,00 € hält sich im Rahmen des billigen Ermessens. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Streitwert nicht in Höhe des Wertguthabens von 86.970,00 € festzusetzen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|