LAG Köln - Beschluss vom 10.09.2013
11 Ta 344/12
Normen:
ATZG § 8a Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 43/12

Streitwert bei Herausgabe von Versicherungsnachweis zur Frage des echten Inhaberpapiers

LAG Köln, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 344/12

DRsp Nr. 2013/21637

Streitwert bei Herausgabe von Versicherungsnachweis zur Frage des echten Inhaberpapiers

Der Streitwert des Antrags auf Erteilung eines Versicherungsnachweises nach § 8 a Abs. 3 S. 1 ATZG bestimmt sich nicht nach § 6 ZPO, sondern folgt aus § 3 ZPO.

Tenor

Die Beschwerde vom 14.11.2012 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.10.2012 - 2 Ga 43/12 EU - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ATZG § 8a Abs. 3;

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 3 ZPO ist der Wert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu ermitteln. Die Festsetzung des Arbeitsgerichts in Höhe von 4.000,00 € hält sich im Rahmen des billigen Ermessens. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Streitwert nicht in Höhe des Wertguthabens von 86.970,00 € festzusetzen.