LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.08.2013
1 Ta 123/13
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2938/12

Streitwert bei FolgekündigungStreitwert bei unterschiedlichen BeendigungstatbeständenKündigungen mit verschiedenen Beendigungszeitpunkten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.08.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 123/13

DRsp Nr. 2014/12

Streitwert bei FolgekündigungStreitwert bei unterschiedlichen BeendigungstatbeständenKündigungen mit verschiedenen Beendigungszeitpunkten

Die zu Folgekündigungen entwickelten Grundsätze gelten auch beim Vorliegen unterschiedlicher Beendigungstatbestände, wie sie zum Beispiel im Fall einer Befristung oder eines Aufhebungsvertrags neben einer Kündigung gegeben sein können. Alle Beendigungstatbestände werden grundsätzlich bewertet wie Kündigungsschutzklagen. An der bisherigen Bewertung der Folgekündigung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mit einem Bruttogehalt wird nicht mehr festgehalten. Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung führt eine Folgekündigung ohne Veränderung des Beendigungszeitpunkts nicht mehr zu einer Erhöhung des Streitgegenstandes. Erst bei Folgekündigungen, die zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes führen, ist in der Regel die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten gedeckelt durch den Betrag der Vergütung für ein Vierteljahr (§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG n.F) in Ansatz zu bringen.

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2013 - 8 Ca 2938/12 - aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird wie folgt festgesetzt: