LAG Köln - Beschluss vom 27.09.2012
11 Ta 252/11
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; RVG § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 97/10

Streitwert bei Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zur EinstellungStreitwert bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen

LAG Köln, Beschluss vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 11 Ta 252/11

DRsp Nr. 2013/21704

Streitwert bei Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zur Einstellung Streitwert bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen

Einzelfall

Sind mehrere personelle Einzelmaßnahmen umstritten, so ist grundsätzlich jede von ihnen beim Streitwert zu.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.06.2011 - 4 BV 97/10 - abgeändert und der Gegenstandswert auf 12.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; RVG § 23 Abs. 3;

Gründe

I. Die Beteiligten stritten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren um die Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zur Einstellung zweier Copiloten und über die dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung. Nach erteilter Zustimmung nahm die Arbeitgeberin die Anträge zurück, das Verfahren wurde eingestellt.

Mit Beschluss vom 14.06.2011 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 9.000,-- € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, die einen Gegenstandswert von 12.000,-- € für angemessen halten, während die Arbeitgeberin den angefochtenen Beschluss verteidigt.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.