Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.05.2016 wird zurückgewiesen.
I. Grundsätzlich gilt zum gebührenrelevanten Mehrwert eines Vergleichs, dass ein Vergleichsmehrwert nur anfällt, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Der Wert des Vergleichs erhöht sich nicht um den Wert dessen, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder wozu sie sich verpflichten (Streitwertkatalog vom 05.04.2016, I. 22.1).
Dieses entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer, die ausführlich in dem Beschluss vom 03.03.2009 (4 Ta 467/08, NZA-RR 2009, 503 bis 505) begründet worden ist:
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