LAG Köln - Beschluss vom 24.06.2016
4 Ta 132/16
Normen:
ZPO § 779; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9195/15

Streitwert bei einer sog. Sprinterklausel in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich

LAG Köln, Beschluss vom 24.06.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 132/16

DRsp Nr. 2016/15623

Streitwert bei einer sog. "Sprinterklausel" in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich

Streitwert für Mehrvergleich - Freistellung- "Sprinterklausel"

Eine sogenannte "Sprinterklausel" in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich, durch die bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers die Abfindung erhöht wird, führt nicht zu einem Vergleichsmehrwert.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.05.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 779; ZPO § 3;

Gründe

I. Grundsätzlich gilt zum gebührenrelevanten Mehrwert eines Vergleichs, dass ein Vergleichsmehrwert nur anfällt, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Der Wert des Vergleichs erhöht sich nicht um den Wert dessen, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder wozu sie sich verpflichten (Streitwertkatalog vom 05.04.2016, I. 22.1).

Dieses entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer, die ausführlich in dem Beschluss vom 03.03.2009 (4 Ta 467/08, NZA-RR 2009, 503 bis 505) begründet worden ist: