LAG Berlin - Urteil vom 13.03.2001
17 Ta 6026/01 (Kost)
Normen:
KSchG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 28262/99

Streitwert bei Arbeitsverhältnissen ohne allgemeinen Kündigungsschutz

LAG Berlin, Urteil vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 17 Ta 6026/01 (Kost)

DRsp Nr. 2002/15290

Streitwert bei Arbeitsverhältnissen ohne allgemeinen Kündigungsschutz

»1. Bei der Streitwertfestsetzung nach § 12 Abs. 7 Satz 1 KSchG ist auch Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. 2. Der Wert einer Bestandsstreitigkeit beträgt regelmäßig ein Monatsverdienst, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hat. 3. Der Wert eines Antrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung beträgt ein Drittel des Werts der Bestandsstreitigkeit, höchstens ein Monatsverdienst. 4. Ein Auflösungsantrag nach den §§ 9, 10 KSchG führt nicht zu einer Streitwerterhöhung.«

Normenkette:

KSchG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 16.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 28262/99