LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.08.2014
1 Ta 188/14
Normen:
GKG § 63; GKG § 42 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 24.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 382/13

Streitwert bei Abtrennung von Klageanträgen und Fortführung in einem anderen Verfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.08.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 188/14

DRsp Nr. 2015/2307

Streitwert bei Abtrennung von Klageanträgen und Fortführung in einem anderen Verfahren

Werden Klageanträge abgetrennt und in einem anderen Verfahren fortgeführt, errechnet sich der Gegenstandswert für das Ausgangsverfahren bis zum Zeitpunkt der Abtrennung im Hinblick auf bereits angefallenen Gebühren aus dem höheren Gegenstandswert. Mit der Abtrennung verringert sich der Streitwert im Umfang der nicht mehr in diesem Verfahren anhängigen Ansprüche und für im verbliebenen Verfahren erst danach ausgelöste Gebühren errechnet sich der Streitwert anhand der Höhe der im Verfahren verbliebenen Ansprüche. Bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen werden bei Klageeinreichung fällige Forderungen nicht werterhöhend berücksichtigt (§ 42 Abs. 3 S. 1 2. Hbs. GKG). Allerdings wirken eingeklagte, erst während des Rechtsstreits fällig gewordene Forderungen neben einem Feststellungsantrag auch dann nicht werterhöhend, wenn sie mit einem eigenen Klageantrag geltend gemacht werden.

Auf die Beschwerden der Klägervertreter und der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. März 2014 - 6 Ca 382/13 - in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 09. April 2014 aufgehoben.

Der Wert gemäß § 63 GKG wird wie folgt festgesetzt:

für das Verfahren bis zum 22. Oktober 2013 auf € 31.321,20,