Streitwert: außergerichtlicher Vergleich - Regelung nicht anhängiger Ansprüche
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.1992 - Aktenzeichen 7 Ta 63/92
DRsp Nr. 2002/8859
Streitwert: außergerichtlicher Vergleich - Regelung nicht anhängiger Ansprüche
Für einen zur Erledigung des Rechtsstreits geschlossenen außergerichtlichen Vergleich ist auf Antrag vom Gericht der Streitwert festzusetzen; diese Festsetzung hat sich auch auf in dem Vergleich mitgeregelte nicht anhängig gewesene Ansprüche zu erstrecken.