ArbG Berlin, vom 08.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 39402/98
Streitwert: Auflösungsantrag
LAG Berlin, Beschluss vom 30.12.1999 - Aktenzeichen 7 Ta 6121/99 (Kost)
DRsp Nr. 2002/7924
Streitwert: Auflösungsantrag
1. Der Antrag des Arbeitnehmers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG, der im Kündigungsschutzprozess neben dem Antrag auf Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung gestellt wird, stellt einen eigenen Streitgegenstand dar. Er ist bei der Festsetzung des Streitwertes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung gesondert zu bewerten und führt auch dann, wenn der Gegenstandswert für den Kündigungsstreit auf den Betrag des Vierteljahresverdienstes (§ 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG) festgesetzt wird, zu einer Erhöhung des Streitwertes über den Betrag des Vierteljahresverdienstes hinaus.2. Der Streitwert für den Auflösungsantrag des Arbeitnehmers ist auf den Betrag einer Bruttomonatsvergütung festzusetzen.