LAG Nürnberg - Beschluss vom 07.04.1999 6 Ta 61/99
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
FA 1999, 329
NZA 1999, 840
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 11.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 60/98
Streitwert: Anfechtung einer Betriebsratswahl - Festsetzung des Streitwerts - Ermessenesfehler
LAG Nürnberg, Beschluss vom 07.04.1999 - Aktenzeichen 6 Ta 61/99
DRsp Nr. 2001/5644
Streitwert: Anfechtung einer Betriebsratswahl - Festsetzung des Streitwerts - Ermessenesfehler
»1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts eines Beschlußverfahrens kann im Beschwerdeverfahren nur auf Ermessensfehler überprüft werden.2. Ein Ermessensfehler liegt nicht vor, wenn das Arbeitsgericht bei der Anfechtung der Wahl eines Betriebsrats mit 15 Mitgliedern einen Gegenstandswert von 40.000 DM festsetzt.«
Normenkette:
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ;
Gründe:
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