LAG Düsseldorf - Beschluß vom 30.08.1984
7 Ta 178/84
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ;
Fundstellen:
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 35
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 31
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 13.07.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2317/83

Streitwert: Änderungskündigung - zwei Bruttomonatseinkommen als Regelwert

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 30.08.1984 - Aktenzeichen 7 Ta 178/84

DRsp Nr. 2001/5307

Streitwert: Änderungskündigung - zwei Bruttomonatseinkommen als Regelwert

1. Bei Änderungskündigungen, die unter Vorbehalt angenommen werden, beträgt der Streitwert unabhängig davon, ob der betroffene Bereich bezifferbar ist, zwei Monatseinkommen. 2. Wird der Arbeitsvertrag durch Vergleich aufgelöst, so beläuft sich der Vergleichsstreitwert auf drei Monatseinkommen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) ist teilweise erfolgreich.

Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer beträgt bei Änderungskündigungen, die unter Vorbehalt angenommen werden, der Streitwert zwei Monatseinkommen (vgl. Beschluss vom 16.3.1978 - 7 Ta 32/78 -). Hierbei ist es unerheblich, ob der von der Abänderung betroffene Bereich bezifferbar ist oder nicht. Die pauschalierte Betrachtungsweise ist aus Praktikabilitätsgründen geboten (vgl. Beschluss vom 16.12.1983 - 7 Ta 299/83 -). Damit beträgt der Verfahrensstreitwert 8.540,-- DM.