LAG Düsseldorf - Beschluß vom 21.08.1986
7 Ta 248/86
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1987, 626
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 13.06.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 916/86

Streitwert: Änderungskündigung - zwei Bruttomonatseinkommen als Regelwert

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 21.08.1986 - Aktenzeichen 7 Ta 248/86

DRsp Nr. 2001/5303

Streitwert: Änderungskündigung - zwei Bruttomonatseinkommen als Regelwert

1. Wurde die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen und geht der Rechtsstreit um die soziale Rechtfertigung der Änderung, ist der Streitwert grundsätzlich in Höhe von zwei Bruttomonatsentgelten festzusetzen. 2. Endet der Rechtsstreit durch Auflösungsvergleich, bemißt sich der Wert des Vergleichs in Höhe von drei Bruttomonatsentgelten.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde § 25 Abs. 2 GKG ist teilweise erfolgreich.

Die Bedenken des Arbeitsgerichts, die Beschwerde könnte deswegen unzulässig sein, weil diese auf Weisung der Rechtsschutzversicherung eingelegt worden sei, werden nicht geteilt. Nach dem ARB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, auf Weisung des Rechtsschutzversicherers Rechtsmittel gegen Streitwertbeschlüsse einzulegen. In diesem Sinne ist das Schreiben der ROLAND-Rechtsschutz-Versicherungs-AG vom 11.7.1986 zu verstehen, so dass der Kläger Beschwerdeführer ist.

Begründet ist die Beschwerde insoweit als der Verfahrenswert im allgemeinen auf drei Monatseinkommen festgesetzt worden ist.