LAG Berlin - Beschluß vom 17.07.1998
7 Ta 17/98 (Kost)
Normen:
ArbGG § 17 Abs. 7 ; KSchG § 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AGS 1999, 68
JurBüro 1999, 372
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 119
NZA-RR 1998, 512
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 20722/97

Streitwert: Änderungskündigung - zwei Bruttomonatseinkommen als Regelwert

LAG Berlin, Beschluß vom 17.07.1998 - Aktenzeichen 7 Ta 17/98 (Kost)

DRsp Nr. 2001/5279

Streitwert: Änderungskündigung - zwei Bruttomonatseinkommen als Regelwert

Bei einer gegen die Änderungskündigung erhobenen Klage, deren Annahme unter Vorbehalt erklärt wurde, ist der Gegenstandswert in der Regel auf zwei Monatsvergütungen festzusetzen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

Normenkette:

ArbGG § 17 Abs. 7 ; KSchG § 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit hat der Kläger mit seiner am 15. Mai 1997 eingegangenen Klage angekündigt, er werde beantragen festzustellen, daß die Änderungskündigung vom 29. April 1997 unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis über den 31. Mai 1997 hinaus unverändert zu den bisherigen Bedingungen fortbestehe. Der Rechtsstreit ist durch einen im Kammertermin am 7. Januar 1998 protokollierten Vergleich erledigt worden.

Durch den angefochtenen Beschluß ist der Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auf 1.168,86 DM, den Betrag der Vergütungsdifferenz für drei Monate, festgesetzt worden. Der Beschluß ist den Beschwerdeführern am 13. Februar 1998 zugestellt worden.