Gründe:
Die gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 1. Halbs., Abs. 1 Satz 4 GKG eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, mit welcher der durch eine etwa zu niedrige Wertfestsetzung beschwerte Beteiligte Ziffer 2 den Gebührenstreitwert statt mit dem vom Arbeitsgericht in Ansatz gebrachten Betrag von 1.989,-- DM mit 23.868,-- DM bewertet wissen will, hat teilweise Erfolg.