Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO an sich statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach § 10 Abs. 1 BRAGO gestellte Streitwertfestsetzungsantrag zurückgewiesen werden müsse, weil von den Antragstellern trotz entsprechender Auflage keine im Rahmen der Streitwertfestsetzung verwertbaren tatsächlichen Angaben gemacht worden seien. Es fehle an der gebotenen Substantiierung.
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