Ficht der Kläger nach Erklärung des Vorbehalts gemäß § 2 KSchG eine Änderungskündigung, die zu einer Änderung der Vergütung führen soll, ist für die Berechnung des Streitwerts höchstens der Betrag der Vergütungsdifferenz für ein Vierteljahr maßgebend.
Normenkette:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; KSchG § 2;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 20.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 47 Ca 937/96