1. Rechtsgrundlage für die Bemessung des Gebührenstreitwertes bei einer Änderungsschutzklage ist § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 3ZPO. Hiernach ist grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag des Wertes der Änderung auszugehen.2. Als Höchstgrenze ist die Regelung in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG in der Weise entsprechend heranzuziehen, daß der Gebührenstreitwert keine der beiden dort genannten Grenzen überschreiten darf, sondern die niedrigere von beiden maßgeblich ist (wie BAG AP Nr. 1 zu § 17GKG 1975; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung vgl. LAG Rheinland-Pfalz NZA 1986, 34).
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