BAG - Beschluß vom 20.07.2005
1 ABR 23/03 (A)
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2086
JurBüro 2006, 33
NZA 2005, 1136
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 1/02
ArbG Hamburg, vom 26.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 8/01

Streitwert - Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bei gerichtlicher Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle wegen zu niedrigen Sozialplanvolumens

BAG, Beschluß vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 1 ABR 23/03 (A)

DRsp Nr. 2005/12297

Streitwert - Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bei gerichtlicher Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle wegen zu niedrigen Sozialplanvolumens

Orientierungssätze: 1. Ist die Bundesrechtsanwaltgebührenordnung noch anzuwenden, so errechnet sich der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO. 2. Steht der Wert eines vermögensrechtlichen Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nicht fest, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. Fehlen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung ist das billige Ermessen - auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten - nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BRAGO auszuüben.