Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 21.01.2009 –
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 63 %, der Kläger zu 37 %. Die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens werden der Beklagten zu 55 %, dem Kläger zu 45 % auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Arbeitsentgeltansprüche des Klägers.
Der Kläger war vom 02.05.2007 bis zum 15.08.2007 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 02.05.2007 (Bl. 5 – 7 d.A.). Es endete durch die Aufhebungsvereinbarung vom 15.08.2007 (Bl. 8 d.A.).
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