LAG Hamm - Urteil vom 15.04.2010
16 Sa 259/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 759/08

Streitlosstellung von Entgeltansprüchen durch Lohnsteuerbescheinigung; unbegründeter Einwand des Verfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Verfallsklausel

LAG Hamm, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 259/09

DRsp Nr. 2010/14991

Streitlosstellung von Entgeltansprüchen durch Lohnsteuerbescheinigung; unbegründeter Einwand des Verfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Verfallsklausel

Auch durch die Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung können Arbeitsentgeltansprüche im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Verfallfristen streitlos gestellt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 21.01.2009 – 3 Ca 759/08 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 768,18 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 04.03.2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 63 %, der Kläger zu 37 %. Die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens werden der Beklagten zu 55 %, dem Kläger zu 45 % auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Arbeitsentgeltansprüche des Klägers.

Der Kläger war vom 02.05.2007 bis zum 15.08.2007 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 02.05.2007 (Bl. 5 – 7 d.A.). Es endete durch die Aufhebungsvereinbarung vom 15.08.2007 (Bl. 8 d.A.).