ArbG Bonn, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1739/12
Streitgenossen und TatsachenvortragBezugnahme auf Schriftsatz von StreitgenossenBetriebsübergang und betriebsbedingte KündigungSanierungsplan des Erwerbers
LAG Köln, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 1128/12
DRsp Nr. 2014/609
Streitgenossen und TatsachenvortragBezugnahme auf Schriftsatz von StreitgenossenBetriebsübergang und betriebsbedingte KündigungSanierungsplan des Erwerbers
1 Sind Streitgenossen verklagt, muss die Berufungsbegründung nicht zwingend eine eigene Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils enthalten. Es kann genügen, wenn auf den Schriftsatz eines Streitgenossen Bezug genommen wird. Werden von Streitgenossen dieselben fachlichen und verfahrensrechtlichen Angriffe erhoben, kann der Berufungsanwalt auf einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Schriftsatz verweisen, soweit er nach pflichtgemäßer Prüfung sich dessen Inhalt zu Eigen macht und Weiteres nicht vorzubringen hat. Zudem ist bei Streitgenossen grundsätzlich anzunehmen, dass sich ein Streitgenosse das Tatsachenvorbringen des anderen Streitgenossen zu Eigen macht, sofern er nicht widerspricht.2 Der Arbeitgeber kann auch dann eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, wenn er vorhat, seinen Betrieb zu veräußern. Hierfür ist ein verbindliches Konzept oder Sanierungsplan des Erwerbers erforderlich, dessen Durchführung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat. Allein die Forderung des Erwerbers, die Belegschaft vor dem Betriebsübergang zu verkleinern, genügt nicht.
Tenor
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