LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.08.2013
1 Ta 131/13
Normen:
GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 6817/12

Streitgegenstandwert bei Mehrvergleich - Streitgegenstandswert bei Vergleich über nicht eingeklagtes Zeugnis - Titulierungsinteresse ist zu berücksichtigen - Streitgegenstandwert bei inhaltlichen Festlegungen im Zeugnis - Art und Umfang der inhaltlichen Festlegungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.08.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 131/13

DRsp Nr. 2013/22279

Streitgegenstandwert bei Mehrvergleich - Streitgegenstandswert bei Vergleich über nicht eingeklagtes Zeugnis - Titulierungsinteresse ist zu berücksichtigen - Streitgegenstandwert bei inhaltlichen Festlegungen im Zeugnis - Art und Umfang der inhaltlichen Festlegungen

Werden in einem Vergleich im Wesentlichen unstreitige Ansprüche, die nicht Streitgegenstand der Klage gewesen sind, mit geregelt, so sind hierfür im Hinblick auf das Titulierungsinteresse nur 20 % des normalen Wertes des Anspruches anzusetzen. Das gilt auch für das unstreitig zu erteilende, aber nicht eingeklagte (qualifizierte) Zeugnis. Nur wenn im Vergleich, in dem kein Zeugnis eingeklagt ist, geregelt wird, dass ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen ist und diesbezüglich inhaltliche Festlegungen vereinbart werden, ist diese Regelung mit einem Mehrwert von einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten. Auf Art und Umfang der inhaltlichen Festlegungen kommt es dabei nicht an. Insoweit hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 9. Februar 2003 - 15 Ta 123/03, LAGE § 10 BRAGO Nr. 15) nicht mehr fest, dass für die Vergleichsbewertung das qualifizierte Zeugnis ohne inhaltlichen Festlegungen nur mit einem Betrag von € 500,00 zu bemessen ist.