LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.08.2013
1 Ta 234/13
Normen:
AÜG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1400/12

Streitgegenstandswert von Auskunftsklage - Bemessung nach wirtschaftlichem Interesse - Auskunftsklage nach § 13 AÜG zur Durchsetzung des equal pay

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.08.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 234/13

DRsp Nr. 2013/22281

Streitgegenstandswert von Auskunftsklage - Bemessung nach wirtschaftlichem Interesse - Auskunftsklage nach § 13 AÜG zur Durchsetzung des equal pay

Allgemein kann für Auskunftsklagen der Wert mit 10 % bis 50 % der zu erwartenden Vergütung, je nach Bedeutung für den Arbeitnehmer im Einzelfall, orientiert am wirtschaftlichen Interesse zur Erlangung der begehrten Leistung, festgesetzt werden. Dieses Interesse ist um so höher zu bewerten, je mehr die Durchsetzbarkeit der Hauptansprüche von der Erteilung der Auskunft durch den Beklagten abhängt. Speziell für Auskunftsklagen nach § 13 AÜG ist der mutmaßliche Betrag der späteren Zahlungsklage, reduziert um 50% der Wertbemessung zugrunde zulegen, da es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt, für die die allgemeinen Wertvorschriften der §§ 3 ZPO, 39 ff. GKG gelten. Eine solche Auskunftsklage hat einen wirtschaftlichen Wert. Sie dient unmittelbar der Vorbereitung einer Leistungsklage gegen den Arbeitgeber. Ziel der Auskunft ist es, dem Arbeitnehmer die Berechnungsgrundlagen zu verschaffen, die er benötigt, um eine auf § 9 Abs. 2 AÜG gestützte Klage zu beziffern. Insofern liegt eine der Stufenklage im Sinne des § 44 GKG ähnliche Ausgangslage vor, mit dem Unterschied, dass die beiden Ansprüche nicht in einer Klage verbunden sein müssen und sich gegen unterschiedliche Parteien richten.