LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.08.2013
1 Ta 145/13
Normen:
GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 26.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 304/12

Streitgegenstandswert bei Vergleich über nicht eingeklagtes Zeugnis - Titulierungsinteresse ist zu berücksichtigen - Streitgegenstandwert bei inhaltlichen Festlegungen im Zeugnis - Streitgegenstandswert bei Weiterbeschäftigungsanspruch - keine Entscheidung über Weiterbeschäftigung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.08.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 145/13

DRsp Nr. 2013/22280

Streitgegenstandswert bei Vergleich über nicht eingeklagtes Zeugnis - Titulierungsinteresse ist zu berücksichtigen - Streitgegenstandwert bei inhaltlichen Festlegungen im Zeugnis – Streitgegenstandswert bei Weiterbeschäftigungsanspruch – keine Entscheidung über Weiterbeschäftigung

An der auf § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG und § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG gestützten Rechtsprechung, dass ein hilfsweise gestellter Weiterbeschäftigungsantrag, nicht zu bewerten ist, wenn über ihn weder entschieden noch diesbezüglich im Vergleich eine Regelung getroffen worden ist, wird festgehalten (vgl. Hess. LAG vom 8. Oktober 2012 - 1 Ta 188/12; Hess. LAG vom 27. April 2011 - 2 Ta 160/11). Wenn das Gesetz in § 45 Abs. 4 GKG davon spricht, dass bei Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG entsprechend anwendbar sein soll, erfordert dies das Vorliegen einer inhaltliche Regelung speziell der Frage der Weiterbeschäftigung. Die bloße Tatsache, dass ein Prozessvergleich abgeschlossen worden ist, der zum Gegenstand hat, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Tag endet und damit der Rechtsstreit erledigt ist, ohne dass explizit irgendetwas bezüglich der Frage der Weiterbeschäftigung geregelt wird, ist nicht ausreichend, einer solchen konkreten Regelung zu bejahen.