LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.08.2013
1 Ta 209/13
Normen:
GKG § 42;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 351/12

Streitgegenstandswert bei Folgekündigung - Begrenzung des Zeitraums für Folgekündigung - Veränderung des Beendigungszeitpunkts durch Folgekündigung und Streitgegenstandswert

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.08.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 209/13

DRsp Nr. 2013/22289

Streitgegenstandswert bei Folgekündigung - Begrenzung des Zeitraums für Folgekündigung - Veränderung des Beendigungszeitpunkts durch Folgekündigung und Streitgegenstandswert

An der bisherigen Bewertung der Folgekündigung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mit einem Bruttogehalt wird nicht mehr festgehalten. Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung führt eine Folgekündigung ohne Veränderung des Beendigungszeitpunkts nicht mehr zu einer Erhöhung des Streitgegenstandes. Erst bei Folgekündigungen, die zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes führen, ist in der Regel die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten gedeckelt durch den Betrag der Vergütung für ein Vierteljahr (§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG n.F) als Wert in Ansatz zu bringen.

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 22. April 2013 - 6 Ca 351/12 - aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird

für das Verfahren auf € 7.616,10

für den Vergleich auf € 10.154,80

festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Klägervertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

GKG § 42;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Klägervertreters hat nur zum Teil Erfolg.