LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.10.2015
6 Sa 133/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 322;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1293/14

Streitgegenstand und Rechtskraftwirkung der KündigungsschutzklageVerhaltensbedingte Kündigung eines Kochs unter Rückdatierung des Kündigungstermins

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 133/15

DRsp Nr. 2016/1633

Streitgegenstand und Rechtskraftwirkung der Kündigungsschutzklage Verhaltensbedingte Kündigung eines Kochs unter Rückdatierung des Kündigungstermins

1. Der Umfang der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess bestimmt sich nach dem Streitgegenstand. 2. Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aus Anlass einer bestimmten Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin aufgelöst worden ist; die begehrte Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung.