LSG Hamburg - Urteil vom 13.07.2021
L 3 SB 18/20
Normen:
SGG § 54; SGB IX;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SB 423/16

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Berücksichtigung von Änderungen nach Erlass des Widerspruchsverfahrens bei einer Anfechtungsklage

LSG Hamburg, Urteil vom 13.07.2021 - Aktenzeichen L 3 SB 18/20

DRsp Nr. 2021/17678

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Berücksichtigung von Änderungen nach Erlass des Widerspruchsverfahrens bei einer Anfechtungsklage

Bei einer Anfechtungsklage ist eine Änderung nach Erlass des Widerspruchsverfahrens nicht von Belang, da es nur auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ankommt – hier in einem Rechtsstreit um das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen Blindheit im Schwerbehindertenrecht.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54; SGB IX;

Tatbestand

Streitig ist (noch) die Aberkennung des Merkzeichens Bl (Blindheit) .